Schiffahrt auf der Donau · Schiffahrt auf der Donau
§ 7 Schiffahrt auf der DonauArtikel 7.
Abschnitt I. Abschnitt römisch eins. Donaukommission.
Die Kommission setzt die Termine für ihre Tagungen und ihre Geschäftsordnung fest.
Die Kommission tritt das erste Mal binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Konvention zusammen.