KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967
§ 79 KFG 1967
VIII. ABSCHNITT römisch acht. ABSCHNITT Internationaler Kraftfahrverkehr
Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.
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- In Kraft seit 2026-07-30