KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967
§ 86 KFG 1967§ 86. Aberkennung des Rechtes, Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Grund ausländischer Zulassungsscheine zu verwenden Paragraph 86, Aberkennung des Rechtes, Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Grund ausländischer Zulassungsscheine zu verwenden
VIII. ABSCHNITT römisch acht. ABSCHNITT Internationaler Kraftfahrverkehr
(1) Das Recht, von einem ausländischen Zulassungsschein (§ 82) Gebrauch zu machen, kann aberkannt werden, wenn
a) die im § 44 Abs. 1 lit. a angeführten Gründe vorliegen oder
b) die im § 62 Abs. 1 angeführte Haftung nicht vorliegt.
(2) Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Besitzer des Zulassungsscheines seinen Aufenthalt hat. Sie hat den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach der Aberkennung abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten und die Aberkennung in den Zulassungsschein einzutragen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2013 )
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/1997 )
Amendment history
- In Kraft seit 2013-11-07