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VermG · Vermessungsgesetz

§ 45 VermG

ABSCHNITT VII ABSCHNITT römisch sieben Zusammenarbeit mit den Grundbuchsgerichten und den Abgabebehörden des Bundes

In forceOfficial text

(1) Grenzkataster und Grundbuch sind in Übereinstimmung zu halten.

(2) Dem Grundbuchsgericht sind die Ergebnisse von Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können, mit Anmeldungsbogen mitzuteilen.

(3) Dem Grundbuchsgericht ist die unmittelbare Einsicht in den Kataster gemäß § 14 Abs. 5 zu gewähren.

Amendment history
  • In Kraft seit 2009-01-01