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VermG · Vermessungsgesetz

§ 45 VermG

ABSCHNITT VII ABSCHNITT römisch sieben Zusammenarbeit mit den Grundbuchsgerichten und den Abgabebehörden des Bundes

En vigueurTexte officiel

(1) Grenzkataster und Grundbuch sind in Übereinstimmung zu halten.

(2) Dem Grundbuchsgericht sind die Ergebnisse von Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können, mit Anmeldungsbogen mitzuteilen.

(3) Dem Grundbuchsgericht ist die unmittelbare Einsicht in den Kataster gemäß § 14 Abs. 5 zu gewähren.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2009-01-01