§ 8 Abkommen über den österreichisch-niederlArtikel 8
II. Güterverkehr römisch zwei. Güterverkehr
Orts- und Unterwegsverkehr innerhalb des anderen Staates ist nicht gestattet; Ausnahmen bedürfen der Bewilligung dieses Staates.
II. Güterverkehr römisch zwei. Güterverkehr
Orts- und Unterwegsverkehr innerhalb des anderen Staates ist nicht gestattet; Ausnahmen bedürfen der Bewilligung dieses Staates.