§ 9 Abkommen über den österreichisch-niederlArtikel 9
II. Güterverkehr römisch zwei. Güterverkehr
Dem Unternehmer ist es gestattet, vom anderen Staat Rückfrachten mitzunehmen.
II. Güterverkehr römisch zwei. Güterverkehr
Dem Unternehmer ist es gestattet, vom anderen Staat Rückfrachten mitzunehmen.