§ 10 Abkommen zwischen Österreich und der TürArtikel 10
III. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN römisch drei. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Wenn bei einem Transport die Gewichte bzw. Abmessungen des Fahrzeugs die auf dem Gebiet des anderen Staates zulässigen Höchstgrenzen überschreiten, ist eine besondere Genehmigung der zuständigen Stelle dieses Staates erforderlich.