§ 11 Abkommen zwischen Österreich und der TürArtikel 11
III. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN römisch drei. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Mit Fahrzeugen, die in einem der beiden Staaten zugelassen sind, dürfen keine Personen- oder Güterbeförderungen zwischen zwei im anderen Staat gelegenen Orten durchgeführt werden.