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BStG 1971 · Bundesstraßengesetz 1971

§ 30 BStG 1971Sachverständige

V. Sachverständige, Kosten und Gebühren römisch fünf. Sachverständige, Kosten und Gebühren

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Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren sowie für behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz ist auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

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  • In Kraft seit 2021-07-28