Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

BStG 1971 · Bundesstraßengesetz 1971

§ 30 BStG 1971Sachverständige

V. Sachverständige, Kosten und Gebühren römisch fünf. Sachverständige, Kosten und Gebühren

Van krachtOfficiële tekst

Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren sowie für behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz ist auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2021-07-28