Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung

§ 11 ZFV 1972§ 11. Schultern Paragraph 11, Schultern

1. Abschnitt – Allgemeines

In forceOfficial text

(1) Befestigte Bewegungsflächen müssen entlang ihrer Ränder Schultern aufweisen, die so hergestellt sind, daß ihre Tragfähigkeit einen Übergang zum angrenzenden Gelände bildet.

(2) Die Schultern müssen mindestens breit sein:

7,5 m

bei Pisten der Klassen A und B,

4,5 m

bei Pisten der Klasse C und Rollwegen von Pisten der Klassen A, B und C,

2,5 m

bei Pisten der Klassen D, E, F, Hubschrauberpisten, Rollwegen von Pisten der Klassen D, E und F, Abstellflächen und Ausweichstellen.