ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung
§ 11 ZFV 1972§ 11. Schultern Paragraph 11, Schultern
1. Abschnitt – Allgemeines
(1) Befestigte Bewegungsflächen müssen entlang ihrer Ränder Schultern aufweisen, die so hergestellt sind, daß ihre Tragfähigkeit einen Übergang zum angrenzenden Gelände bildet.
(2) Die Schultern müssen mindestens breit sein:
7,5 m
bei Pisten der Klassen A und B,
4,5 m
bei Pisten der Klasse C und Rollwegen von Pisten der Klassen A, B und C,
2,5 m
bei Pisten der Klassen D, E, F, Hubschrauberpisten, Rollwegen von Pisten der Klassen D, E und F, Abstellflächen und Ausweichstellen.