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ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung

§ 23 ZFV 1972§ 23. Länge der Sicherheitsstreifen Paragraph 23, Länge der Sicherheitsstreifen

3. Abschnitt – Sicherheitsstreifen

In forceOfficial text

Sicherheitsstreifen müssen so lang sein wie die von ihnen eingeschlossenen Pisten einschließlich der allenfalls vorhandenen Stoppflächen, vermehrt an beiden Enden um mindestens:

je

60 m bei Pisten der Klassen A, B und C,

je

30 m bei Pisten der Klassen D, E und F,

je

15 m bei Hubschrauberpisten der Klassen A und B,

je

5 m bei Hubschrauberpisten der Klasse C.