ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung
§ 23 ZFV 1972§ 23. Länge der Sicherheitsstreifen Paragraph 23, Länge der Sicherheitsstreifen
3. Abschnitt – Sicherheitsstreifen
Sicherheitsstreifen müssen so lang sein wie die von ihnen eingeschlossenen Pisten einschließlich der allenfalls vorhandenen Stoppflächen, vermehrt an beiden Enden um mindestens:
je
60 m bei Pisten der Klassen A, B und C,
je
30 m bei Pisten der Klassen D, E und F,
je
15 m bei Hubschrauberpisten der Klassen A und B,
je
5 m bei Hubschrauberpisten der Klasse C.