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ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung

§ 86 ZFV 1972§ 86. Aufsetzzonenbefeuerung Paragraph 86, Aufsetzzonenbefeuerung

3. Abschnitt – Befeuerung von Bewegungsflächen

In forceOfficial text

(1) Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und III müssen über eine Aufsetzzonenbefeuerung nach dem Muster der Anlage 21 verfügen.

(2) Die Aufsetzzonenbefeuerung muß aus symmetrisch beiderseits der Pistenmittellinie über eine Länge von 900 m von der Schwelle pisteneinwärts angeordneten, 3 m breiten Kurzbalken bestehen, welche je drei weiße, anflugseitig gerichtete Hochleistungsfeuer in Unterflurausführung aufweisen. Der Abstand der inneren Feuer der Kurzbalken von der Mittellinie muß 9 m betragen.