ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung
§ 87 ZFV 1972§ 87. Stoppflächenbefeuerung Paragraph 87, Stoppflächenbefeuerung
3. Abschnitt – Befeuerung von Bewegungsflächen
Auf die Befeuerung von Stoppflächen finden die Bestimmungen des § 83 Abs. 1 und 2 und § 84 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Stoppflächenfeuer pisteneinwärts rotes Licht zeigen und pistenauswärts abgedeckt sein müssen.