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Zivilluftfahrt-Statistikgesetz · Zivilluftfahrt-Statistikgesetz

§ 3 Zivilluftfahrt-Statistikgesetz

In forceOfficial text

Als Erhebungsmerkmale können erfragt werden:

(1) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. a im Bereiche des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs:

a) das Verkehrsvolumen;

b) die Flugbewegungen;

c) die angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität;

d) die für die Berechnung der Fluggast- bzw. Luftfrachtströme erforderlichen Angaben.

(2) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. a im Bereiche der Allgemeinen Luftfahrt:

a) die Flugbewegungen;

b) die Art und der Zweck der durchgeführten Flüge;

c) die Zahl der Flugstunden.

(3) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. b:

a) der Bestand an Zivilluftfahrzeugen gegliedert nach Type und Baujahr sowie nach Verwendungsarten und Kapazität und weiters die Flugzeiten;

b) die Personalstände und die Arbeitsstunden;

c) die Umsätze;

d) die Lohn- und Gehaltssummen;

e) die Zahl und die Kategorie der beförderten Fluggäste.

(4) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. c:

a) die Art der Zivilluftfahrt-Personalausweise;

b) die Zahl der Starts und der Flugstunden;

c) die Art und der Zweck der durchgeführten Flüge;

d) das Alter, das Geschlecht und der Beruf des zivilen Luftfahrtpersonals.