Zivilluftfahrt-Statistikgesetz · Zivilluftfahrt-Statistikgesetz
§ 4 Zivilluftfahrt-Statistikgesetz
Die Erhebungen nach § 2 sind hinsichtlich der Verkehrs- und Transportleistungen des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs für jeden Flug, hinsichtlich der verbleibenden Erhebungsgegenstände als periodisch wiederkehrende durchzuführen.