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ADR - Internationale Beförderung gefährl · ADR - Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

§ 5 ADR - Internationale Beförderung gefährl

Artikel 5.

In forceOfficial text

Beförderungen, für die dieses Übereinkommen gilt, bleiben den allgemeinen nationalen oder internationalen Vorschriften über den Straßenverkehr, über die Beförderung im internationalen Straßenverkehr und über den internationalen Güteraustausch unterworfen.