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Bodenbeschaffungsgesetz · Bodenbeschaffungsgesetz

§ 14 BodenbeschaffungsgesetzAbweisung des Enteignungsantrages

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

In forceOfficial text

Der Enteignungsantrag ist abzuweisen, wenn der Eigentümer den Verpflichtungen des § 11 entsprochen hat oder das vom Eigentümer bekanntgegebene andere Grundstück zur Durchführung des Bauvorhabens geeignet ist oder das Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt wird (§ 10).