Bodenbeschaffungsgesetz · Bodenbeschaffungsgesetz
§ 14 BodenbeschaffungsgesetzAbweisung des Enteignungsantrages
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
Der Enteignungsantrag ist abzuweisen, wenn der Eigentümer den Verpflichtungen des § 11 entsprochen hat oder das vom Eigentümer bekanntgegebene andere Grundstück zur Durchführung des Bauvorhabens geeignet ist oder das Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt wird (§ 10).