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Bodenbeschaffungsgesetz · Bodenbeschaffungsgesetz

§ 17 BodenbeschaffungsgesetzRechtsmittel

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

In forceOfficial text

Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde steht dem Enteigneten (§ 4 Abs. 2 Eisenbahnenteignungsgesetz) und dem Enteignungswerber die Berufung an die Landesregierung zu. Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung ist unzulässig.