Bodenbeschaffungsgesetz · Bodenbeschaffungsgesetz
§ 17 BodenbeschaffungsgesetzRechtsmittel
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde steht dem Enteigneten (§ 4 Abs. 2 Eisenbahnenteignungsgesetz) und dem Enteignungswerber die Berufung an die Landesregierung zu. Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung ist unzulässig.