Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Luftverkehrsabkommen (Philippinen) · Luftverkehrsabkommen (Philippinen)

§ 10 Luftverkehrsabkommen (Philippinen)Vertretung

ARTIKEL 10

In forceOfficial text

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes der Vertragschließenden Teile ist berechtigt, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles sich eigenes technisches und administratives Personal zum Zwecke des Betriebes der vereinbarten Fluglinien – unbeschadet der nationalen Vorschriften des betreffenden Vertragschließenden Teiles – zu halten.