Luftverkehrsabkommen (Philippinen) · Luftverkehrsabkommen (Philippinen)
§ 10 Luftverkehrsabkommen (Philippinen)Vertretung
ARTIKEL 10
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes der Vertragschließenden Teile ist berechtigt, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles sich eigenes technisches und administratives Personal zum Zwecke des Betriebes der vereinbarten Fluglinien – unbeschadet der nationalen Vorschriften des betreffenden Vertragschließenden Teiles – zu halten.