§ 24 Übereinkommen über die Internationale SeArtikel 24
Artikel 21
Der Rat unterbreitet der Versammlung die Finanzberichte der Organisation nebst seinen Erläuterungen und Empfehlungen.
Artikel 21
Der Rat unterbreitet der Versammlung die Finanzberichte der Organisation nebst seinen Erläuterungen und Empfehlungen.