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Übereinkommen über die Internationale Se · Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

§ 25 Übereinkommen über die Internationale SeArtikel 25

Artikel 21

In forceOfficial text

a) Der Rat kann Abkommen oder Abmachungen über die Beziehungen der Organisation zu anderen Organisationen – wie in Teil XV vorgesehen – treffen. Diese Abkommen oder Abmachungen bedürfen der Genehmigung durch die Versammlung.

b) Unter Berücksichtigung des Teiles XV und der von den jeweiligen Ausschüssen nach den Artikeln 28, 33, 38 und 43 zu anderen Organen unterhaltenen Beziehungen ist der Rat zwischen den Tagungen der Versammlung für die Beziehungen zu anderen Organisationen verantwortlich.