§ 52 Übereinkommen über die Internationale SeArtikel 52
TEIL XI TEIL römisch elf Das Sekretariat
Der Generalsekretär nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm durch dieses Übereinkommen, die Versammlung oder den Rat übertragen werden.
TEIL XI TEIL römisch elf Das Sekretariat
Der Generalsekretär nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm durch dieses Übereinkommen, die Versammlung oder den Rat übertragen werden.