§ 53 Übereinkommen über die Internationale SeArtikel 53
TEIL XII TEIL römisch zwölf Finanzen
Jedes Mitglied kommt selbst für die Bezüge, Reisekosten und sonstigen Aufwendungen seiner eigenen Delegation bei den Sitzungen der Organisation auf.
TEIL XII TEIL römisch zwölf Finanzen
Jedes Mitglied kommt selbst für die Bezüge, Reisekosten und sonstigen Aufwendungen seiner eigenen Delegation bei den Sitzungen der Organisation auf.