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Übereinkommen über die Internationale Se · Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

§ 58 Übereinkommen über die Internationale SeArtikel 58

TEIL XIV TEIL römisch vierzehn Sitz der Organisation

In forceOfficial text

(a) Sitz der Organisation ist London.

(b) Die Versammlung kann den Sitz der Organisation erforderlichenfalls durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß ändern.

(c) Die Versammlung kann an jedem anderen Ort Tagungen abhalten, wenn es der Rat für erforderlich hält.