§ 58 Übereinkommen über die Internationale SeArtikel 58
TEIL XIV TEIL römisch vierzehn Sitz der Organisation
(a) Sitz der Organisation ist London.
(b) Die Versammlung kann den Sitz der Organisation erforderlichenfalls durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß ändern.
(c) Die Versammlung kann an jedem anderen Ort Tagungen abhalten, wenn es der Rat für erforderlich hält.