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Übereinkommen über die Internationale Se · Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

§ 62 Übereinkommen über die Internationale SeArtikel 62

TEIL XV TEIL römisch fünfzehn Beziehungen zu den Vereinten Nationen und anderen Organisationen

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Die Organisation kann bezüglich aller in ihren Tätigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten geeignete Vorkehrungen zur Konsultation und Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen internationalen Organisationen treffen.