§ 62 Übereinkommen über die Internationale SeArtikel 62
TEIL XV TEIL römisch fünfzehn Beziehungen zu den Vereinten Nationen und anderen Organisationen
Die Organisation kann bezüglich aller in ihren Tätigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten geeignete Vorkehrungen zur Konsultation und Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen internationalen Organisationen treffen.