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Schiffahrt auf dem Alten Rhein (Schweiz) · Schiffahrt auf dem Alten Rhein (Schweiz)

§ 5 Schiffahrt auf dem Alten Rhein (Schweiz)Artikel 5

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Einheitliche Schiffahrtsvorschriften

In forceOfficial text

Die Vertragsstaaten wenden die auf Grund des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee erlassenen Vorschriften an (Schiffahrtsvorschriften). Sie können, soweit es die besonderen örtlichen Verhältnisse erfordern, unter sinngemäßer Anwendung des Artikels 5 des Übereinkommens besondere Vorschriften erlassen (besondere Schiffahrtsvorschriften).