Schiffahrt auf dem Alten Rhein (Schweiz) · Schiffahrt auf dem Alten Rhein (Schweiz)
§ 6 Schiffahrt auf dem Alten Rhein (Schweiz)Artikel 6
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Einheitliche Schiffahrtsvorschriften
Fahrzeuge, die auf dem Bodensee verkehren dürfen, sind auch zum Verkehr auf dem Alten Rhein berechtigt, soweit die besonderen Schiffahrtsvorschriften nichts anderes bestimmen.