§ 16 Abkommen zwischen Österreich und ItalienDienstkleidung
ARTIKEL 16
Die Bediensteten der ÖBB und der FS dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates am Ort ihrer Tätigkeit und auf dem Hin- und Rückweg ihre Dienstkleidung tragen.
ARTIKEL 16
Die Bediensteten der ÖBB und der FS dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates am Ort ihrer Tätigkeit und auf dem Hin- und Rückweg ihre Dienstkleidung tragen.