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Abkommen zwischen Österreich und Italien · Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

§ 17 Abkommen zwischen Österreich und ItalienPersönlicher Schutz der Eisenbahnbediensteten

ARTIKEL 17

In forceOfficial text

Die Eisenbahnbediensteten der Vertragsstaaten genießen bei der Ausübung ihres Dienstes auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates den Schutz und den Beistand, die den entsprechenden Bediensteten des anderen Vertragsstaates zustehen.