§ 17 Abkommen zwischen Österreich und ItalienPersönlicher Schutz der Eisenbahnbediensteten
ARTIKEL 17
Die Eisenbahnbediensteten der Vertragsstaaten genießen bei der Ausübung ihres Dienstes auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates den Schutz und den Beistand, die den entsprechenden Bediensteten des anderen Vertragsstaates zustehen.