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BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

§ 106 BSOUrkunden

Abschnitt I Abschnitt römisch eins ALLGEMEINES

In forceOfficial text

Wenn für den Betrieb eines Fahrzeuges eine Zulassung (§ 14.01.) oder ein Bootsausweis (§ 2.01. Abs. 3) oder für die Führung eines Fahrzeuges ein Schifferpatent (§ 12.02.) oder ein Radarpatent (§ 6.12. Abs. 1 Z 1) erforderlich ist, müssen die entsprechenden Urkunden an Bord mitgeführt werden. Die Urkunden sind auf Verlangen den Organen der Behörde vorzulegen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2022-04-01