BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
§ 106 BSOUrkunden
Abschnitt I Abschnitt römisch eins ALLGEMEINES
Wenn für den Betrieb eines Fahrzeuges eine Zulassung (§ 14.01.) oder ein Bootsausweis (§ 2.01. Abs. 3) oder für die Führung eines Fahrzeuges ein Schifferpatent (§ 12.02.) oder ein Radarpatent (§ 6.12. Abs. 1 Z 1) erforderlich ist, müssen die entsprechenden Urkunden an Bord mitgeführt werden. Die Urkunden sind auf Verlangen den Organen der Behörde vorzulegen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2022-04-01
Renvoie à
- BSO Art. 12.02
- BSO Art. 14.01
- BSO Art. 2.01
- BSO Art. 6.12