BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
§ 107 BSOSchiffahrtshindernisse
Abschnitt I Abschnitt römisch eins ALLGEMEINES
Bemerkt der Schiffsführer ein Hindernis, das die Schiffahrt gefährden kann, so hat er unverzüglich die nächsterreichbare Sicherheitsdienststelle zu benachrichtigen.