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BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

§ 1101 BSOEinbringen und Bezeichnen von Fischereigeräten

Abschnitt XI Abschnitt römisch elf VERSCHIEDENES

In forceOfficial text

(1) Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte dürfen die Schiffahrt nicht gefährden.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Geräte müssen zur Kennzeichnung ihrer Lage durch weiße Bojen (Döpper) in genügender Anzahl bezeichnet sein.

Amendment history
  • In Kraft seit 1996-05-04