BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
§ 1101 BSOEinbringen und Bezeichnen von Fischereigeräten
Abschnitt XI Abschnitt römisch elf VERSCHIEDENES
(1) Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte dürfen die Schiffahrt nicht gefährden.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Geräte müssen zur Kennzeichnung ihrer Lage durch weiße Bojen (Döpper) in genügender Anzahl bezeichnet sein.
История изменений
- In Kraft seit 1996-05-04