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WGG · Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

§ 3 WGGEignung

ARTIKEL I ARTIKEL römisch eins

In forceOfficial text

Eine Bauvereinigung muss nach ihrem Aufbau, insbesondere der Eignung und Zuverlässigkeit ihrer Eigentümer und Organwalter sowie ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, insbesondere ihrer Eigenkapitalausstattung (§ 6), als geeignet erscheinen, einen entsprechenden Beitrag zur Befriedigung der Nachfrage nach Wohnungen zu leisten.

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  • In Kraft seit 2016-01-01