WGG · Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
§ 3 WGGEignung
ARTIKEL I ARTIKEL römisch eins
Eine Bauvereinigung muss nach ihrem Aufbau, insbesondere der Eignung und Zuverlässigkeit ihrer Eigentümer und Organwalter sowie ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, insbesondere ihrer Eigenkapitalausstattung (§ 6), als geeignet erscheinen, einen entsprechenden Beitrag zur Befriedigung der Nachfrage nach Wohnungen zu leisten.
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- In Kraft seit 2016-01-01