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WGG · Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

§ 3 WGGEignung

ARTIKEL I ARTIKEL römisch eins

En vigueurTexte officiel

Eine Bauvereinigung muss nach ihrem Aufbau, insbesondere der Eignung und Zuverlässigkeit ihrer Eigentümer und Organwalter sowie ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, insbesondere ihrer Eigenkapitalausstattung (§ 6), als geeignet erscheinen, einen entsprechenden Beitrag zur Befriedigung der Nachfrage nach Wohnungen zu leisten.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2016-01-01