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SeeSchFG · Seeschifffahrtsgesetz

§ 11 SeeSchFGAllgemeines

III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Sondervorschriften für Jachten

In forceOfficial text

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012 )

(2) Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von den Bestimmungen der § 2 Z 10, § 4 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 7 sowie § 10 Abs. 6 und 8 der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers der Jacht liegt; in Ermangelung eines Wohnsitzes ist der Landeshauptmann von Wien zuständig.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2005 )

(4) Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von § 8 Abs. 1 Z 2 und 3 ein Sitz in Österreich erforderlich; abweichend von § 8 Abs. 8 müssen Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.

(5) Die Zulassung von Jachten ist abweichend von § 7 Abs. 1 auf zehn Jahre zu befristen.

(6) Die Zulassungen von Jachten mit einer Länge von 24 m oder mehr gelten nach Maßgabe deren Befristung bis zu deren Ablauf weiter.

Amendment history
  • In Kraft seit 2013-08-07