Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

SeeSchFG · Seeschifffahrtsgesetz

§ 12 SeeSchFGKennzeichen

III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Sondervorschriften für Jachten

In forceOfficial text

(1) Jede Jacht hat das von der Zulassungsbehörde zugewiesene amtliche Kennzeichen zu führen. Dieses ist am Heck, gegebenenfalls auf beiden Seiten, oder auf beiden Seiten des Buges, bei Mehrrumpfjachten jeweils an der Außenseite jedes äußeren Rumpfes, anzubringen.

(2) Dem amtlichen Kennzeichen kann ein frei wählbarer Name angeschlossen werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2005-06-10