SeeSchFG · Seeschifffahrtsgesetz
§ 12 SeeSchFGKennzeichen
III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Sondervorschriften für Jachten
(1) Jede Jacht hat das von der Zulassungsbehörde zugewiesene amtliche Kennzeichen zu führen. Dieses ist am Heck, gegebenenfalls auf beiden Seiten, oder auf beiden Seiten des Buges, bei Mehrrumpfjachten jeweils an der Außenseite jedes äußeren Rumpfes, anzubringen.
(2) Dem amtlichen Kennzeichen kann ein frei wählbarer Name angeschlossen werden.
Amendment history
- In Kraft seit 2005-06-10