§ 3 Vertrag mit BRD über den BinnenschiffsveDurchführung anderer Vertragsbestimmungen
Im übrigen sind die Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 219/1987 , anzuwenden.