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Vertrag mit BRD über den Binnenschiffsve · Vertrag mit BRD über den Binnenschiffsverkehr (Durchführung)

§ 4 Vertrag mit BRD über den BinnenschiffsveVollziehung

In forceOfficial text

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, ausgenommen die Vollziehung des § 1 Abs. 5, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut, hinsichtlich des § 1 Abs. 2 Z 2 und – soweit gemäß § 1 Abs. 4 Einschränkungen im Interesse der Volkswirtschaft erforderlich sind – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 5 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.