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Eich-Zulassungsverordnung · Eich-Zulassungsverordnung

§ 12 Eich-Zulassungsverordnung

Abschnitt VI Abschnitt römisch sechs

In forceOfficial text

(1) Eine gemäß Zulassungsbescheid anzubringende Zulassungsbezeichnung darf nur der Antragsteller anbringen oder anbringen lassen. Die Anbringung der Zulassungsbezeichnung ist nur auf Meßgeräten oder Meßgeräteteilen, die der zugelassenen Ausführung konstruktiv und qualitativ entsprechen, zulässig.

(2) Werden Änderungen bei bereits zugelassenen Meßgeräten oder Meßgeräteteilen vorgenommen, so ist dies dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen. Bei Änderungen, die die Meßergebnisse beeinflussen könnten, ist neuerlich ein Zulassungsverfahren durchzuführen. Der Umfang dieses Zulassungsverfahrens ist im Hinblick auf die vorgenommenen Änderungen vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegen.